Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. F. Weidel Bürotechnik e.K. (im folgenden FWB genannt) (Stand 1.März 2007) 1. Allgemeines Alle Vertragsabschlüsse beruhen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auf den nachstehenden Bedingungen. Sie werden vom Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. Für Verträge, die Software einschließen, für Miet-, Leasing-, Service- und Reparaturverträge gelten grundsätzlich zusätzliche Vereinbarungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind für FWB nur verbindlich, wenn wir Ihnen schriftlich vor Abschluss des Geschäftes zustimmen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch FWB wirksam. 2. Angebot und Vertragsabschluss Die Angebote von FWB sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag vier Wochen gebunden. Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn eine schriftliche Bestätigung oder die Lieferung durch FWB erfolgt. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sowie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch FWB. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne Zustimmung von FWB, Dritten zu übertragen. Die beim Kauf und in der Auftragsbestätigung fixierte Absicht, die bestellte Ware durch eine Leasing-Gesellschaft finanzieren zu lassen, hat auf den Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber keinen Einfluss. Der Auftraggeber kann wegen Ablehnung einer Leasing-Finanzierung nicht vom Kauf zurücktreten. Offensichtliche Irrtümer bei Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung berechtigen FWB zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag. 3. Preise und Zahlungsbedingungen Der Berechnung werden die am Tage der Auftragsannahme geltenden Preise und Bedingungen zugrunde gelegt, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung und Versand. Zahlungen sind in der auf den Rechnungen angegebenen Weise, Höhe und Frist zu leisten. 4. Lieferung und Gefahrenübergang Vereinbarte Lieferfristen sind freibleibend und abhängig vom Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Liefer- und Leistungsverzögerungen, die außerhalb des Verantwortungsbereichs FWB liegen, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Mit der Übergabe der Ware an den Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf diesen über. Verzögert sich die Übergabe aufgrund von Umständen, die FWB nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. 5. Annahmeverzug Der Vertragspartner hat den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen und die Lieferung zu ermöglichen. Gerät der Kunde in Annahmeverzug und macht die FWB statt des Erfüllungsanspruchs Schadenersatz geltend, so kann sie ohne Nachweis als Entschädigung fordern: Bei Kauf -30% des Warenwertes, bei Miete oder Mietkauf -50% des Mietzinses, bzw. restlichen Mietzinses. Bei Serviceverträgen -35% der Servicepauschale für die Laufzeit bzw. Restlaufzeit. Die FWB ist berechtigt, ihre Leistungen durch Dritte zu erbringen 6. Zahlungsverzug und Vermögensverschlechterung Erfolgt die Zahlung nicht vereinbarungsgemäß, so ist FWB – unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte – berechtigt, Jahreszinsen in einer Mindesthöhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist, zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung eines weiteren Zinsschadens durch FWB bleibt hiervon unberührt. Entstehen nach Vertragsschluss begründete Bedenken gegenüber der Zahlungsfähigkeit oder -bereitschaft des Auftraggebers, so kann FWB die Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme verlangen oder die Leistung verweigern, bis die Zahlung erfolgt oder für sie eine angemessene Sicherheitsleistung gestellt worden ist. Bei Zahlungsverzug oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Auftraggebers, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der aus dem Geschäftsverkehr entstandenen Verpflichtungen nicht erwarten lassen, kann FWB die sofortige Zahlung aller noch offenen – auch der noch nicht fälligen – Rechnungen einschließlich laufender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Kommt der Auftraggeber dieser Forderung nicht nach, so kann FWB nach eigener Wahl vom Vertrag bzw. den Verträgen zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Dieser ergibt sich bei Miet- und Serviceverträgen aus den Beträgen der Restlaufzeit bis zur Erfüllung des Vertrages bzw. der Verträge. Wegen ersparter Aufwendungen sind aus den Beträgen der Restlaufzeit bis zur Erfüllung des Vertrages bzw. der Verträge 80% als Schadenersatz zu leisten. Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Schaden bzw. die Wertminderung niedriger oder überhaupt nicht angefallen sind. Beweislast hierfür trägt der Auftraggeber. Eine Aufrechnung seitens des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur im Zusammenhang mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 7. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von FWB bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Wird die unter Vorbehalt gelieferte Ware mit anderen, nicht dem Auftraggeber gehörenden Gütern vermischt oder verarbeitet, so erwirbt FWB ein Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils der Lieferung durch FWB im Verhältnis zu den Lieferanteilen Dritter. Bei Zahlungsverzug ist FWB berechtigt – nach Inverzugsetzung – die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Zurücknahme bzw. Pfändung der Vorbehaltsware durch FWB bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrag. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist ohne ausdrückliche Zustimmung von FWB nicht gestattet. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf seine Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige Risiken zu versichern. Diese Verpflichtung gilt auch bei Finanzierungsgeschäften. Die Rechte aus diesen Versicherungen sind an FWB für die Dauer des Eigentumsvorbehalts abgetreten. Der Auftraggeber haftet – auch ohne eigenes Verschulden – für den Verlust und für alle Schäden an der Ware bis zu deren vollen Bezahlung an FWB. Bei Beschädigung, Zerstörung, Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter gegenüber der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware hat der Auftraggeber dieses FWB unverzüglich per Einschreiben unter Angabe von Namen und Anschrift des Dritten mitzuteilen, sowie den Dritten auf die Eigentumsrechte seitens FWB hinzuweisen. Sämtliche infolge der Eingriffe entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten hat der Auftraggeber zu zahlen. Ist die Ware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist FWB berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen. Die vorstehenden Regelungen gelten ebenso für Waren, die zur Miete oder zur Erprobung beim Auftraggeber stehen. 8. Mängel der Lieferung Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware nach Anlieferung unverzüglich auf Beschädigungen oder Mängel zu prüfen. Beanstandungen müssen innerhalb von acht Tagen durch schriftliche Anzeige bei FWB eingegangen sein. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung zu rügen. Im Falle einerverspäteten Mitteilung gilt die Lieferung als genehmigt. 9. Gewährleistung Die Gewährleistung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschädigungen oder Störungen, die durch äußere Einwirkungen, übermäßige oder unsachgemäße Handhabung, ungenügende Instandhaltung, Verwendung falschen Zubehörs, Störungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung oder während des Transportes sowie durch natürlichen Verschleiß entstehen, fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Abweichungen in der Beschaffenheit der Ware können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich und für den vorgesehenen Gebrauch nicht erheblich oder vom Hersteller für zulässig erklärt worden sind. Soweit Genehmigungen oder Zulassungen für den Betrieb der Ware notwendig sind, ist der Auftraggeber für deren Beibringung verantwortlich. Beim Verkauf gebrauchter Waren beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ein halbes Jahr. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer oder eine einem Unternehmer gleichgestellte Person beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Waren ein Jahr. 10. Haftung Die Haftung von FWB für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch FWB oder einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FWB beruhen, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden, mittelbaren Schäden und entgangenem Gewinn, nicht jedoch für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung durch FWB oder einer solchen eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von FWB beruhen. 11. Installationshinweise Der Auftraggeber hat vor Installation der Ware den Aufstellungsort, die Stromversorgung sowie die sonstigen Umgebungsbedingungen nach den Vorschriften des Herstellers auf eigene Kosten so einzurichten, dass ein einwandfreier Betrieb gewährleistet ist. Dazu gehören u. a. ordnungsgemäß geerdete Steckdosen, der Ausschluss einer möglichen Beeinflussung der Ware durch andere elektrische Geräte (z.B. Schweißgeräte, Aufzüge, Kräne usw.) oder die Vorbeugung von Stromschwankungen und Spannungseinbrüchen. 12. Vertragsdauer Es gilt die individuell mit dem Auftraggeber vereinbarte Vertragsdauer. Ist eine solche Vertragsdauer nicht vereinbart, so gelten bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren und/oder Erbringung von Dienstleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat (Servicevertrag) und für Mietverträge, eine verbindliche Laufzeit von einem Jahr. Sie können, abgesehen von einer Preisänderung, mit einer Frist von 6 Kalendermonaten zum Ende des Vertragsjahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform per Einschreiben. Wird der Vertrag nicht wirksam gekündigt, so verlängert er sich um ein weiteres Jahr. Die Mietzeit oder der Servicevertrag beginnt mit dem Tage des Vertragsabschlusses, sofern dies nicht ausdrücklich anders im Vertrag vereinbart ist. Umfasst der Vertrag die Überlassung der Mietsache und einen Servicevertrag, so kann beiderseits auch nur einer dieser Vertragsteile unter Beachtung der Laufzeit des Vertrages und der Kündigungsfristen gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vertragsteile dadurch berührt werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn unterschiedliche Laufzeiten vereinbart sind. 13. Service Verträge Sofern im Servicevertrag nichts anders vereinbart ist, hat der Servicevertrag folgende Leistungen zum Gegenstand: Alle erforderlichen Inspektionen, Beseitigung auftretender Störungen, erforderliche Ersatzteile, Austauschteile und elektronische Tauschbaugruppen, einschließlich Lieferung und Austausch, alle im Zusammenhang mit diesem Leistungen entstehenden Reise- und Lohnkosten des technischen Kundendienstes. Alle Instandsetzungsarbeiten werden schnellstmöglich innerhalb der normalen Geschäftszeit des technischen Kundendienstes (montags-freitags) darüber hinaus nur nach besonderer Vereinbarung, vorgenommen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der technische Kundendienst zu den üblichen Geschäftszeiten ungehindert Zugang zu den Systemen hat. Nicht eingeschlossen sind: Beseitigung von Schäden, die auf Missachtung von Aufstellbedingungen, unsachgemäße Bedienung und Behandlung zurückzuführen sind, oder auf solche Einflüsse, die nicht vom Hersteller oder vom technischen Kundendienst zu vertreten sind (z.B. Feuer, Wasser, Einbruch); die Beseitigung von Schäden, die durch Eingriffe unberechtigter Dritter verursacht werden oder im Zusammenhang mit solchen Eingriffen stehen, sowie Störungen, die auf Verwendung anderer als vom Hersteller zugelassenen Teile, Materialien und Zusatzgeräte zurückzuführen sind. Sofern nicht anders vereinbart, Lieferung und /oder Montage von Zubehör und Verbrauchsteilen, Reise- und Lohnkosten sind nur abgegolten, wenn das betreffende System am vereinbarten Standort bzw. Firmensitz des Kunden verbleibt. Preisänderungsvorbehalt bei Dauerverträgen (min. 1 Jahr Laufzeit)Durch schriftliche Änderungsanzeige kann FWB die in den Konditionen genannten Preise unter Einhaltung einer Frist von 3 Kalendermonaten zum Monatsende (Änderungsfrist) abändern. Der Kunde ist in diesem Falle berechtigt, der Änderungsanzeige innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich zu widersprechen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als Vereinbart. Erfolgt die Zurückweisung durch den Kunden, so ist FWB berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Ist eine Vergütung der Leistung der FWB nach der Anzahl der gefertigten Kopien /Drucke durch den Kunden zu leisten und ist für einen bestimmten Zeitraum eine Mindestabnahme von Kopien vereinbart, so ist die für den Anrechnungszeitraum vereinbarte Kopien-/Druckzahl vom Kunden zu bezahlen, auch wenn tatsächlich weniger Kopien /Drucke gefertigt wurden als vereinbart. Wurden im Abrechnungszeitraum mehr Kopien /Drucke gefertigt, so ist die Pauschale sowie der vereinbarte Mehrpreis für Mehrkopien/drucke zu bezahlen. Fehlt es an einem solchen Mehrpreis, so ist für Mehrkopien/drucke die angemessene Vergütung zu bezahlen. Für die Laufzeit des Vertrages gelten die Regelungen unter Ziffer 10. FWB ist insbesondere zur vorzeitigen Kündigung des Servicevertrages mit einer Freist von einem Monat berechtigt, wenn der Kunde vom Hersteller nicht zugelassene Teile oder Zubehör verwendet oder unbefugte oder unsachgemäße Eingriffe vorgenommen wurden. Für die Dauer des Vertrages ist das Kündigungsrecht des Kunden nach §649 BGB ausgeschlossen. 14. Datenschutz Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personengebundene Daten, die FWB im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehen, nach § 28 BDSG gespeichert und für die Bearbeitung des Auftrags nach Bedarf manuell oder automatisiert verarbeitet werden. 15. Gerichtsstand, Erfüllungsort Leistungs- und Erfüllungsort sowie Gerichtsstand ist Lübeck. 16.Schlussbestimmungen Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten sich Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der Bestimmungen im Übrigen nicht. FWB und der Auftraggeber werden die nichtigen Bestimmungen durch eine wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. | |